Hier die wichtigsten Punkte zu Entlastungsleistungen nach § 45b:
1.Anspruchsberechtigung: Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Diensten gepflegt werden.
2.Leistungshöhe: Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern kann zweckgebunden für Entlastungs- und Unterstützungsleistungen eingesetzt werden.
3.Leistungen im Rahmen der Entlastungsangebote: Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen genutzt werden, darunter:
•Alltagsunterstützung wie Begleitung bei Spaziergängen, Einkaufen oder Haushaltsführung,
•Betreuungsleistungen zur Förderung der sozialen Kontakte und zur Unterstützung in der Gestaltung des Tages,
•Entlastung pflegender Angehöriger, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von anerkannten Betreuungsdiensten.
4.Nicht genutzte Beträge: Wenn der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig genutzt wird, kann er in die folgenden Monate übertragen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres können somit auch höhere Beträge angespart und zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden. Nicht genutzte Beträge müssen jedoch bis zum Ende des Folgejahres in Anspruch genommen werden, da sie sonst verfallen.
5.Zulassung und Abrechnung: Die Entlastungsleistungen können nur bei zugelassenen Anbietern abgerechnet werden. Diese müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und von der Pflegekasse anerkannt sein.